Errichtung und Betrieb von 5 Windkraftanlagen (WKA) im Windeignungsgebiet Severin
Verfasst: 25.02.2019, 17:01
Errichtung und Betrieb von 5 Windkraftanlagen (WKA) im Windeignungsgebiet Severin
Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg vom 25. Februar 2019
Nr.B 07/19 | 25.02.2019 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die UKA Nord Projektentwicklung GmbH & Co. KG beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von 5 Windkraftanalgen (WKA) im Windeignungsgebiet „Severin“ (Nr. 44/18), Gemarkung Severin, Flur 1, Flurstück 308, 309, 406, 359, 352, 351, 368. Geplant sind 5 WKA vom Typ Nordex mit einer Leistung von je 4,5 MW und einer Gesamthöhe von 239 m.Nr.B 07/19 | 25.02.2019 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Nummer 1.6.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass durch das Vorhaben gemäß den in der Anlage 3 Nummer 2.3 bis 2.3.11 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Wesentliche Gründe für die nicht bestehende UVP-Pflicht liegen in der Entfernung zu schützenswerten Gebieten von größtenteils mehr als 5 km. Eine Beeinträchtigung oder Einwirkung ist aufgrund der großen Abstände nicht zu erwarten. Besondere örtliche Gegebenheiten liegen gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien nicht vor.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.