Erweiterung der Schweinezuchtanlage
Verfasst: 24.10.2018, 06:01
Erweiterung der Schweinezuchtanlage der Bundes Hybrid Zuchtprogramm GmbH am Standort Lübtheen durch Errichtung eines abgedeckten Güllebehälters
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg vom 22.10.2018
Nr.B 32/18 | 23.10.2018 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Bundes Hybrid Zuchtprogramm GmbH, An der Wassermühle 8, 21368 Dahlenburg beabsichtigt die Erweiterung ihrer Schweinezuchtanlage am Standort 19249 Lübtheen OT Langenheide, Gemarkung Garlitz, Flur 2, Flurstück 677/2 durch Errichtung und Betrieb eines Güllebehälters mit Zeltdach und einem Fassungsvermögen von 2.734 m³ und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.Nr.B 32/18 | 23.10.2018 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 2 i.V.m. Nr. 7.11.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, durchgeführt.
Die Prüfung hat im Ergebnis dazu geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens durch den Flächenverbrauch, geschützte Biotope sowie durch Geruchs- und Ammoniakemissionen. Maßgebend für die Einschätzung war, dass hinsichtlich der nachteiligen Auswirkungen genannter Aspekte keine Erheblichkeit festgestellt werden konnte.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.